Satzung
Der OH-DO-KWAN Stiftung Ludmilla Pankofer und Carl Wiedmeier in Grünwald
Präambel
Die lebenslange Beschäftigung mit der Philosophie und der Psychologie des Buddhismus als Schüler und Lehrer und die Jahrzehnten gewachsene Verbindung mit ihren unterschiedlichen Ausprägungen fernöstlicher Kulturkreise auf der Suche nach Realisationsmöglichkeiten in einer westlichen Gesellschaft haben den Stifter zur Errichtung dieser Stiftung motiviert.
Hierbei ist wesentliches Ziel die Förderung der Gewaltlosigkeit. Diese realisiert sich insbesondere in den kriegerischen Künsten mit traditionellen Waffen in ihren zum Teil sportlichen Erscheinungsformen (Judo, Karate, Kendo, Aikido, Teakwon-Do, Ken-Jitsu) und den Umgang mit modernen Waffen.
Mithilfe ausdauernder Übung und Unterweisung in den kriegerischen Künsten kann das eigene Potential entwickelt werden, um schließlich die Unvermeidbarkeit des eigenen Todes ohne Angst zu begreifen.
Einen Platz zur Übung der Künste und der Meditation bereitzustellen, ist Wunsch des Stifters.
Ludmilla Pankofer (gest. 2010) hat über 25 Jahre an verantwortungsvoller Stelle und in vorbildlicher Loyalität zum Unternehmen und dessen Philosophie zum Erfolg beigetragen. Sie leitete u.a. in schwierigen Zeiten ein ausländisches Tochterunternehmen und hat beim Fall des Eisernen Vorhangs Führungsqualitäten zum Wohl der ausländischen Mitarbeiter und des Gesamtunternehmens eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Die Aufstellung und Unterhaltung einer Reiterstaffel des einzigen deutschen Sicherheitsunternehmens ist Ihrer Initiative zu verdanken.
Die Aufnahme des Tierschutzgedankens in die Satzung der Stiftung und das Namenspatronat waren daher ehrenvolle Verpflichtung.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen OH-DO-KWAN Stiftung Ludmilla Pankofer und Carl Wiedmeier.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Grünwald.
§ 2 Stiftungszweck, Art der Verwirklichung
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
b) die Förderung der buddhistischen Religion;
c) die Förderung von Kunst und Kultur;
d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
e) die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
f) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken;
g) die Förderung des Tierschutzes;
h) die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
i) die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2) Die Stiftungszwecke im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Verwirklichung der in Ziffer 1 genannten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung einzelne Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen, z.B. durch Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Durchführung von Seminaren, Kongressen oder Vergabe von Forschungsaufträgen), Vergabe von Stipendien oder der zur Verfügung Stellung von Sachmitteln, etwa durch zur Verfügung Stellung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der in Abs. 1 genannten Stiftungszwecke, im Rahmen der Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Förderung des Sports, hierbei auch durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen. Sofern Sachmittel, insbesondere Räumlichkeiten, zur Verfügung gestellt werden, geschieht dies sowohl gegenüber der Stiftung selbst bei stiftungseigenen Veranstaltungen als auch gegenüber Dritten für deren Veranstaltungen, sofern diese Veranstaltung den Stiftungszweck im Sinne des Abs. 1 fördern.
(3) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden.
(4) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich satzungsgemäße Zwecke der Stiftung verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die zukünftige Weiterleitung der Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.
(5) Zuwendungen an die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger dürfen nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen im Sinne des § 58 und Nr. 5 AO erfolgen.
(6) Die Stiftung kann auch unselbstständige Stiftungen (Treuhandstiftungen) als Sondervermögen treuhänderisch verwalten, sofern deren Zweck eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit ist. Zweck dieser treuhänderischen unselbstständigen Stiftungen können alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des § 52 AO sein.
(7) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 Grundstockvermögen
(1) das Grundstockvermögen beträgt 100.000,00 Barvermögen.
(2) Das Grundstockvermögen, das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendet wurde, ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Dem Grundstockvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter (Zustiftungen) zu, soweit sie ausdrücklich dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs.3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
(4) Gewinne aus der Umschichtung von Gegenständen des Grundstockvermögens sind einer Umschichtungsrücklage zuzuführen, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten sowohl dem Grundstockvermögen als auch der Verwendung für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden kann.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Stiftungsvorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bist drei Personen, die für eine Amtszeit von vier Jahren berufen werden. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand ergänzt sich der Stiftungsvorstand durch Zuwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Wunsch des Vorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands werden im Stiftungsgeschäft benannt, darunter auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Amtszeit des ersten Stiftungsvorstands ist nicht befristet. Solange der Stifter dem Stiftungsvorstand angehört, werden die Mitglieder von diesem berufen auch wichtigem Grund abberufen und er entscheidet über Vorsitz und Stellvertretung.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet automatisch bei Tod, Niederlegung des Amtes, was jederzeit möglich ist, Anordnung der Betreuung sowie im Fall der Abberufung.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsvorstand ein gekorenes Stiftungsvorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Stiftungsvorstandmitglieder außer dem Abzuberufenden zustimmen. Dem abzuberufenden Stiftungsvorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Verstretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Stiftung allein. Sofern berufen, vertritt das dritte Vorstandsmitglied die Stiftung zusammen mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind von den Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStG und § 181 BGB befreit.
(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Zur Durchführung der satzungsgemäß vorgesehenen Aufgaben kann der Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer bestellen und sich der Hilfe Dritter bedienen, soweit die finanziellen Möglichkeiten der Stiftung dies zulassen. Die hierfür gezahlte Vergütung muss angemessen sein. Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere
a) Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages der Stiftung
b) die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen
c) die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege
d) die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
e) die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
f) Beschluss über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufheben der Stiftung.
(3) Auf Verlangen der Stiftungsaufsichtsbehörde hat der Stiftungsvorstand die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt, oder wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder beantragen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt; dies gilt nicht für Entscheidungen über § 10 dieser Satzung.
(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.
§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sich die Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Bei Änderungen des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der den ursprünglichen Zwecken möglichst nahe kommt. Der neue Zweck hat ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Vorschriften der §§ 51 ff AO zu sein. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Stiftungsvorstand kann die Satzung der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder ändern oder ergänzen, Für Beschlüsse nach § 2 bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder.
(4) Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.